Verkommene Gesellschaft Welcher Abgeordnete traut sich noch zu, Fehlverhalten zu stoppen? Dazu eine gedachte kleine Anfrage zum Rechnungswesen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (BSR) und zum Verhalten des Aufsichtsratsvorsitzenden Senator Dr. Nußbaum Vor mir liegen 26 Mahn/Drohschreiben, die die Rechtsanwaltsgesellschaft Haas & Kollegen, 76521 Baden-Baden, im Auftrag der BSR an Herrn Helmut und Frau Dr. Brigitte Kroschel in der Zeit vom 19.5.2010 bis 27.2.2014 gesendet hat. Das ist ein ansehnlicher Stapel Papier, und alle 26 Schreiben beziehen sich auf eine angeblich offene Forderung der BSR mit der Bezeichnung Hauptforderung aus Dienstleistungsvertrag 354,35 EUR - 22.01.2008/218 C 93/04, 218 C 93 Amtsgericht Charlottenburg. Allein schon dieses Vorgehen der BSR in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltsgesellschaft in Baden-Baden verletzt die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung, wie sie im Corporate Governance Kodex der Berliner Stadtreinigungsbetriebe festgeschrieben sind, Punkt 3.7 Satz 1. Wenn man bei der BSR einen offenen Posten ausweist, ist die Bezahlung maximal dreimal anzumahnen. Danach ist das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Handelt es sich, wie hier vermutet werden kann, um einen Betrag aus einem Urteil, ist dieser nach maximal 3 Mahnungen zu vollstrecken. Wer über nahezu 4 Jahre 4 Mahnschreiben und 22 Drohbriefe über eine Rechtsanwaltsgesellschaft verschicken lässt, schanzt der Rechtsanwaltsgesellschaft in Baden-Baden unredlich Aufträge zu und hat kein Vertrauen in sein Rechnungswesen. Es ergibt sich daher die Frage 1 Ist man bei der BSR in der Lage festzustellen, ob es sich bei dem 26 mal angemahnten Betrag tatsächlich um eine offene Forderung laut Rechnungswesen handelt? Vor mir liegt der Bankbeleg, der ausweist, dass Herr Helmut Kroschel den Betrag zeitnah von seinem Konto bei der Berliner Sparkasse auf das Konto der BSR bei der Berliner Sparkasse mit der unmissverständlichen Angabe „URTEIL AG CHAR. 218 C 93/04“ überwiesen hat. Der Zahlungseingang bei der BSR kann bei dieser Überweisung von einem Konto bei der Berliner Sparkasse auf ein anderes Konto bei der Berliner Sparkasse nicht angezweifelt werden. Frage 2 Wurde trotz genau bezeichnetem Zahlungsgrund das Mahnverfahren in unredlicher oder betrügerischer Absicht eingeleitet oder wurde der Zahlungseingang manipuliert? Offensichtlich ist der überwiesene Betrag nicht als Zahlungseingang zum Ausgleich der Forderung aus dem Urteil AG Charlottenburg 218 C 93/04 verbucht worden. Wenn er nicht verloren gegangen ist, muss er falsch gegen eine Forderung an andere Kunden gebucht worden sein. Wenn er verloren gegangen ist, liegen kriminelle Machenschaften vor. In jedem Fall ist das Rechnungswesen der BSR offen für kriminelle Manipulationen. Frage 3 Wo ist der überwiesene Betrag geblieben? Das Urteil des AG Charlottenburg ist vom 22.01.2008. Ihm liegt die Klage des Rechtsanwalts Christian Pietz vom 23.8.2004 zugrunde. Die Klage richtete sich, wie das vorhergehende Mahnverfahren, gegen 1. Frau Sabine Kroschel, 14050 Berlin 2. Herrn Helmut Kroschel, 12526 Berlin und enthielt eine Forderung i.H.v. 1.099,43 € plus Zinsen für Straßenreinigung vor dem Grundstück Waltersdorfer Str. 21 in Berlin-Bohnsdorf. Im Schreiben an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses vom 29.6.2007 geben die Vorstandsvorsitzende der BSR Frau Vera Gäde-Butzlaff und der damalige Vorstand für Finanzen Herr Dr. Kramm für das damals noch laufende Verfahren die weiteren Forderungen der BSR mit Anwaltskosten 226,10 €, Gerichtskosten 165,00 € und Zinsen 375,77 € an. Die Klage gegen Frau Sabine Kroschel ist eine Erfindung des RA Pietz. Frau Sabine Kroschel hatte nie Eigentum an diesem Grundstück. Das Grundstück ist seit nahezu 50 Jahren im Eigentum von Helmut und Dr. Brigitte Kroschel. Herr RA Pietz musste die Klage gegen Frau Sabine Kroschel zurückziehen. Die BSR zahlte die Anwaltskosten von Sabine Kroschel. Aus der Forderung i.H.v. 1.099,43 € wurde mit Urteil des AG Charlottenburg ein Betrag i.H.v. 354,35 €, aus den Forderungen der BSR Anwaltskosten i.H.v. 226,10 € und Gerichtskosten 165,00 € - Summe 391,10 € - wurde lt. Kostenbeschluss des AG Charlottenburg vom 23.7.2008 ein Gesamtbetrag i.H.v. 5,16 €, den nicht die BSR bekommt, sondern die BSR an Helmut und Brigitte Kroschel zu zahlen hatte. Wie dargelegt, hatten gemäß Urteil vom 22.01.2008 Helmut und Brigitte Kroschel nunmehr an die BSR 354,35 € plus Zinsen, die weit unter dem vom Vorstand der BSR genannten Betrag i.H.v. 375,77 € lagen, zu zahlen. Daraus ergibt sich die Frage 4 Die Forderung lt. Urteil war ab Februar 2008 fällig. Das erste Mahnschreiben der Rechtsanwaltsgesellschaft in Baden-Baden zu dieser Forderung ist vom 19.5.2010. Wenn die Forderung als offener Posten im Buchwerk der BSR erschien, musste dieser Posten auch im Jahresabschluss für 2008 und 2009 erscheinen, ohne dass vom Controlling oder vom Vorstand reagiert wurde. Wurde diese Forderung als offener Posten 2008 und 2009 ausgewiesen? Wenn ja: Warum reagierten die Verantwortlichen bei der BSR nicht? Warum reagierte der Vorstand, wie es seine Pflicht gemäß Punkt 3.7 Corporate Governance Kodex war, nicht? Wenn nein: Dann hat ein Mitarbeiter der BSR die Rechtsanwaltsgesellschaft in Baden-Baden eigenmächtig mit der Eintreibung eines Forderungsbetrags beauftragt, der nicht im Buchwerk ausgewiesen wird. Sind sich Vorstand und Aufsichtsrat der Tragweite dieses Handelns bewusst? Da von der BSR mit Hilfe der Rechtsanwaltsgesellschaft versucht wird, die Forderung in den Jahren 2010 bis 2014 einzutreiben, muss die Forderung als offener Posten in den Jahresabschlüssen 2010, 2011, 2012, 2013 erscheinen. Ist das der Fall? Wenn ja: Dann haben Vorstand und Aufsichtsrat die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung verletzt. Vor mir liegt die Kopie des Schreibens vom 3.4.2007 an Frau Gremblewski, in dem Rechtsanwalt Christian Pietsch zur Kenntnis gibt „die Berliner Stadtreinigungsbetriebe - Anstalt des öffentlichen Rechts -‚ Ringbahnstraße 96, 12103 Berlin hat uns mit der Zwangsvollstreckung aus dem folgenden Titel beauftragt ...“ Den Zwangsvollstreckungsbetrag gibt er für ein Grundstück in Berlin-Bohnsdorf mit 3 899,57 € + 104,96 € Anwaltskosten an. Frau Gremblewski kennt das Grundstück nicht. Sie hatte nie daran Eigentum oder Besitz. Sie ist Opfer der Machenschaften des Rechtsanwalts Pietz und gemäß seiner Behauptung der BSR. Es hätte jeden anderen Bürger unserer Stadt genauso treffen können. Herr RA Pietz hat die Zwangsvollstreckung gegen Frau Gremblewski nie offiziell zurück genommen. Eine Entschuldigung an Frau Gremblewski gibt es weder von RA Pietz noch von der BSR. Der Vorstand der BSR hat Kenntnis von diesem Vorfall, der Vorsitzende des Aufsichtsrats ebenfalls. Frage 5 Müssen sich die Bürger von Berlin damit abfinden, dass sie der willkürlichen Beschuldigung ausgesetzt sind? In Anbetracht der damals 16 Mahn/Drohschreiben wandte sich Herr Helmut Kroschel mit Schreiben vom 3.1.2013 an den Aufsichtsrat der BSR, den Vorsitzenden Dr. Nußbaum. Von dort kam keine Reaktion. Mit Schreiben vom 18.3.2013 mahnte er eine Antwort an und setzte dafür eine Frist. Mit Datum von April 2013 bekam Herr Kroschel ein Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen, in dem ihm Frau Ceglarek mitteilte, dass sie der Aufsichtsratsvorsitzende der BSR AöR Herr Senator Dr. Nußbaum mit der Beantwortung des Schreibens vom 3.1.2013 beauftragt hat. Eine Antwort zu den Aussagen in seinem Schreiben enthält das Schreiben von Frau Ceglarek nicht. Die bis dahin aufgelaufenen 16 Mahn/Drohschreiben kommen in dem Schreiben nicht vor. Statt dessen reiht Frau Ceglarek Falschaussage an Falschaussage, belehrt Herrn Kroschel umfangreich über die Pflicht der BSR-Kunden, Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen unverzüglich der BSR anzuzeigen, ob schon es keine Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen gab, da, wie bereits erwähnt, das Grundstück seit nahezu 50 Jahren sich im Eigentum von Helmut und Brigitte Kroschel befindet. Das Schreiben vom 3.1.2013 war an den Aufsichtsrat der BSR gerichtet und enthält u.a. die vorstehend dargelegten Informationen, aus denen der Aufsichtsrat über die Pflichtverletzung des Vorstands der BSR nach Punkt 3.7 Corporate Governance Kodex informiert werden sollte. Der Aufsichtsvorsitzende hat offensichtlich die Informationen nicht an den Aufsichtsrat weitergeleitet. Er hat eine Mitarbeiterin seiner Senatsverwaltung mit der Beantwortung beauftragt. Das Schreiben von Frau Ceglarek wurde dem Aufsichtsrat offensichtlich nicht zur Kenntnis gegeben. Ab 31.07.2013 setzten die Drohschreiben der Anwaltsgesellschaft aus Baden-Baden an Herrn und Frau Kroschel wieder ein. Bisher kamen ab 31.7.2013 10 Drohschreiben dazu. Frage 6 Woher nimmt Senator Dr. Nußbaum die Motivation als Vorsitzender des Aufsichtsrats der BSR, dem Aufsichtsrat Informationen zur Pflichtverletzung des Vorstands der BSR vorzuenthalten? Hier endet der Text der gedachten kleinen Anfrage. Es fand sich kein Abgeordneter, der diese Anfrage auf den Weg brachte, obwohl ich einige Abgeordnete gut kenne. Ein politischer Freund, Mitglied des Petitionsausschusses, hatte versucht, den Unsinn der 26 anmwaltlichen Drohschreiben über den Petitionsausschuss zu stoppen. Jedoch ohne wesentlichen Erfolg. BSR und Rechtsanwaltsgesellschaft merkten nach 5 Jahren, dass es noch Bürger gibt, die sich durch derartige Verfahren nicht einschüchtern lassen. Sie griffen am 3.9.2015 zum Mittel der Zwangsvollstreckung, obwohl das Rechnungswesen der BSR keine offene Forderung ordentlich ausweisen konnte. Missbrauch der Zwangsvollstreckung Der Herr Obergerichtsvollzieher Norbert Twardy griff die Zwangsvollstreckung auf, obwohl er sich bereits für falsche Zwangsvollstreckungen zweimal entschuldigen musste. Einmal bei Sabine Kroschel und das andere Mal bei Dr. Brigitte Kroschel. Der Herr Obergerichtsvollzieher sandte sein Vollstreckungsschreiben unverfrohren an Frau Brigitte Kroschel. Das Entgegnungsschreiben vom 12.9.2015 fängt mit dem Satz an: "da Sie Wiederholungstäter sind, weise ich Sie wiederum darauf hin, dass Sie sich nicht für die Durchsetzung falscher Forderungen missbrauchen lassen dürfen." OGV Twardy reagierte mit Schreiben vom 20.9.2015 und teilte mit, dass er die Sache dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Widerspruch vorgelegt habe. Das erfolgte in einer Form, mit der das Gericht gemäß Schreiben der Richterin am Amtsgericht Köpenick Castendyck vom 6.10.2015 nichts anfangen konnte. Sie fragte nicht bei OGV Twardy nach, sondern bei Frau Kroschel. Das Schreiben der Richterin war nicht so angelegt, dass der Bürger vor Willkür geschützt werden sollte. Um der Treibjagd auf den ehrbaren Bürger ein Ende zu bereiten, wandte ich mich mit Schreiben vom 12.9.2015 an den neu berufenen Vorstand für Finanzen der BSR, Herrn Werner Kehren. Der ließ durch die unfähige Gruppenleiterin Frau Diana Hoffmann am 16.9.2015 antworten. Frau Hoffmann folgte dem Unfähigkeitsstil ihrer vorhergehenden Schreiben. Das nächste Schreiben vom 22.9.2015 an den Finanzvorstand enthielt dann zwangsläufig die Ankündigung, Anzeige wegen Veruntreuung von Gebühren einzureichen. Nun wurde bei der BSR eine der wenigen Mitarbeiterin mit Kenntnissen im Rechnungswesen eingesetzt - Frau Ute Schäfer. Sie teilte in ihrem Schreiben vom 25.9.2015 mit "Wir konnten daraufhin einen Zahlungseingang in Höhe von 433,60 € am 25.1.2008 feststellen. Dieser Betrag wurde auch Ihrem Vertragskonto gut geschrieben. Die Verrechnung der Gutschrift erfolgte dabei leider nicht mit den Forderungen aus dem Urteil 218 C931/04". Nicht die Mitarbeiterinnen, die den Missstand im Rechnungswesen der BSR leugneten und deckten, nicht der Finanzvorstand und auch nicht die Vorstandsvorsitzende Frau Vera Gäde-Butzlaff, die langjährig davon Kenntnis hatte, entschuldigten sich, sonder Frau Ute Schäfer. Mir ist nicht bekannt, dass sich etwas bei der BSR grundsätzlich änderte, die Richterin Castendyck über den Schutz der Bürger vor der Methode willkürliche Vollstreckung nachdachte und im Aufsichtsrat der BSR die Missstände bei der BSR zur Sprache kamen. Der Vorgang könnte abgeschlossen sein, wenn die BSR oder der Herr OGV Twardy ordnungsgemäß den vollstreckbaren Rechtstitel entwertet an Frau Kroschel gegeben hätten. Doch das erfolgte trotz mehtfacher Aufforderung nicht. An das Amtsgericht Köpenick braucht sich der Bürger nicht wenden. Er wird von Richterin Castendyck abgebügelt. Der Herr OGV Twardy möchte den Rechtstitel auch nicht herausgeben, da er schon einmal einen bezahlten Rechtstitel wieder vollstrecken wollte. Auf das Mahnschreiben vom 10.2.2018 hat er trotz Fristsetzung nicht reagiert. Das war allerdings in unserer verkommenen Gesellschaft zu erwarten.